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"Bekanntmachung" des Stadtkommandanten Wilhelm von Thümen - Maueranschlag

Bekanntgemacht wird, daß aufgrund "der Besetzung mehrerer Wachen in der hiesiegen Hauptstadt durch Truppen" nunmehr die §§ 1-6 des "Gesetzes über den Waffen-Gebrauch des Militairs vom 20sten März 1837" Anwendung finden. In diesen Paragraphen wird sowohl der Gebrauch der Waffen zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit" wie auch im Falle des Widerstandes gegen Militärangehörige geregelt.
Material und Technik
Sammlung
Abmessungen
a) H: 46,2 cm B: 33,2 cm
Datierung
Inventarnummer
IV 59/1146 S ab
Karte